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AGB

Verkaufsbedingungen für die be-so GmbH

1Geltungsbereich
1.1Die Lieferungen und Leistungen der be-so GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der be-so GmbH abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die be-so GmbH nicht an, es sei denn, be-so GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der be-so GmbH gelten auch dann, wenn die be-so GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der be-so GmbH
  
2Lieferungen und Leistungen
2.1Die Angebote der be-so GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch den Lieferanten der be-so GmbH. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der be-so GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.
2.2Dem Kunden zumutbare Abweichungen von Angaben in Prospekten und Katalogen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die be-so GmbH hergeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler des Produktes dar.
2.3Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der be-so GmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.4Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.5Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der be-so GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorgesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der be-so GmbH oder beim Hersteller eintreten insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte die be-so GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist bei Lieferverzug im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt. Die be-so GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten, wenn die durch eines der o. g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der be-so GmbH zu vertreten ist.
  
3Prüfung und Gefahrübergang
3.1Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von zwei Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2Unwesentliche Mängel, die die Funktionstätigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, stellen keine Fehler des Produktes dar und berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
3.3Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der be-so GmbH benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der be-so GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlichen Serviceleistung an den Kunden.
  
4Preise und Zahlungsbedingungen
4.1Die Preise verstehen sich netto ab Auslieferungslager von der be-so GmbH, Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
4.2Die be-so GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen seitens der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen entstehen.
4.3Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Soweit nach Ablauf von 14 Tagen seit Rechnungsstellung keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Zahlungsverzug des Kunden steht der be-so GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.4Die be-so GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist die be-so GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.5Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von der be-so GmbH nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
4.6Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die be-so GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die be-so GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.7Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der be-so GmbH für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die be-so GmbH vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist die be-so GmbH berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurück zu treten.
4.8Der Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die be-so GmbH zum Rücktritt vom Vertrag ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedarf.
  
5Eigentumsvorbehalt
5.1Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der be-so GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist die be-so GmbH unverzüglich zu unterrichten.
5.3Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der be-so GmbH nicht gehörenden Waren, erwirbt die be-so GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die be-so GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die be-so GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der be-so GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
5.4Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die be-so GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware diese heraus verlangen oder die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5Der Zahlungsverzug berechtigt die be-so GmbH ferner zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Rücktritt kann die be-so GmbH gem. § 448 Abs. 2 BGB die Vorbehaltsware heraus verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die be-so GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6Der Kunde tritt seine Forderungen aus Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die be-so GmbH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Die be-so GmbH ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von der be-so GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die be-so GmbH darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
5.7Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der be-so GmbH Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Nettopreis der be-so GmbH maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von der be-so GmbH gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
5.8Zu Test- und Vorführzwecken gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum der be-so GmbH Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der be-so GmbH über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
  
6Gewährleistung
6.1Die be-so GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. 6.2 Die be-so GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind.
6.2Von der Gewährung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurück zu führen sind auf: Verformung, ohne dass die Qualität eingeschränkt ist.
6.3Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit Ablieferung.
6.4Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von der be-so GmbH Ersatzlieferung. Ersetzte Ware geht in das Eigentum der be-so GmbH über. Falls die be-so GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.5Im Falle des Ersatzes der Ware übernimmt die be-so GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten, die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für die Ersatzware, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
6.6Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die be-so GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der be-so GmbH berechnet.
6.7Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
  
7Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1Die be-so GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die be-so GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  
8Haftung und weitergehende Gewährleistung
8.1Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Die be-so GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die be-so GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
8.2Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
8.3Sofern die be-so GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von der be-so GmbH auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von der be-so GmbH zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung von der be-so GmbH ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  
9Export- und Importgenehmigungen
9.1Von der be-so GmbH gelieferten sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbstständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
9.2Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der be-so GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der be-so GmbH
  
10EG-Einfuhrumsatzsteuer
10.1Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die be-so GmbH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht der be-so GmbH zu erteilen.
10.2Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand insbesondere eine Bearbeitungsgebühr, die bei der be-so GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
10.3Jegliche Haftung der be-so GmbH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens der be-so GmbH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  
11Allgemeine Bestimmungen
11.1Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt(Oder), wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Die be-so GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNICITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
11.4Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der be-so GmbH-Unternehmensgruppe mit automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der be-so GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die be-so GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von der be-so GmbH auch innerhalb der be-so GmbH-Unternehmsgruppe verwendet.
11.5Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt
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